1. Novelle der COVID-19-NotMG
Zu § 5 Abs. 5:
Bei nicht-körpernahen (und daher nicht vom Betretungsverbot erfassten) Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken, die in Gruppen angeboten werden, bedarf es aufgrund der Nähe zu den Veranstaltungen Beschränkungen der Teilnehmerzahlen. § 5 Abs. 5 Z 8 ist nicht auf beruflich erforderliche Aus- und Fortbildungen beschränkt, sondern erfasst etwa auch Kurse zur persönlichen Fortbildung oder Hundekurse. Darunter fallen somit etwa Hundeschultrainings, Nachhilfekurse, Sprachschulkurse, Fahrschulkurse und Töpferkurse. Im Lichte des Telos der Verordnung, soziale Zusammenkünfte größtmöglich zu reduzieren, sind auch diese Dienstleistungen drastisch einzuschränken. Solche Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen daher nur gegenüber einer Person oder Personen aus dem gemeinsamen Haushalt angeboten werden (zB Einzeltraining in der Hundeschule, Einzel-Nachhilfe, Einzel-Sprachstunde, Einzel-Fahrschul-Vortrag).